Die seit vielen Jahren gültigen Bestimmungen der §§ 417 – 420 der Strafprozessordnung sehen in bestimmten Fällen das beschleunigte Verfahren vor. Dieses soll durchgeführt werden, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage sich zur sofortigen Verhandlung eignet. Die CDU-Fraktion wollte hierzu u. a. wissen, wie oft in den letzten Jahren in Harburg entsprechend verfahren wurde. Hier die Antworten.

21-3012.01 Anfrage CDU betr. Druchführung beschleunigter Strafverfahren